1. 1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass die Staatsanwaltschaft die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen kann. Sie weist jedoch darauf hin, dass der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden könne, weshalb vorliegend von einer solchen Konstellation ausgegangen werde.