II. Formelles 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden. Ausschlussgründe im Sinn von Art. 394 StPO liegen keine vor. 2. Die Firma X ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Januar 2011 ist einzutreten. III. Materielles