Am 26. Januar 2011 hat die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen der Generalstaatsanwaltschaft ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2011 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Februar 2011, mit welcher zufolge Rechtmässigkeit des verfügten Kostenvorschusses eine Beschwerdeabweisung beantragt wird, hat sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2011 das Replikrecht eingeräumt. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 8. März 2011 wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. März 2011 zur Kenntnis gebracht.