2. Gegen die Kostenvorschussverfügung erhob die Firma X mit Eingabe vom 20. Januar 2011 Beschwerde. Darin macht sie geltend, dass die Teilnehmeridentifikation in erster Linie der Strafverfolgung und wenn überhaupt nur am Rand einer Zivilklage diene, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und unverzüglich (durch die angerufene Instanz; eventualiter durch die Staatsanwaltschaft) ein Auskunftsgesuch zu stellen sei. Am 26. Januar 2011 hat die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen der Generalstaatsanwaltschaft ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2011 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt.