Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 forderte der zuständige Staatsanwalt die Firma X auf, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 132'750.00 zu leisten, ansonsten das von ihr gestellte Auskunftsgesuch unterbleibe. Begründet wurde der verlangte Kostenvorschuss damit, dass die beantragte Beweisführung (Teilnehmeridentifikation der 531 IP- Adressen) der Durchsetzung der Zivilklage diene und daher von der Leistung eines Kostenvorschusses (hier in der Höhe der durch die Beweismassnahme zu erwartenden Kosten) abhängig gemacht werden könne. 2. Gegen die Kostenvorschussverfügung erhob die Firma X mit Eingabe vom 20. Januar 2011 Beschwerde.