Anzeige erstatten wegen Urheberrechtsverletzung im Sinn von Art. 67 Abs. 1 lit gbis URG. Die Urheberrechtsverletzungen wurden nach Darstellung in der Anzeige dadurch begangen, dass Tauschbörsenbenutzer den fraglichen Musiktitel auf ihrem Rechner zum Download bereitgestellt haben (sog. Upload). Der Anzeige konnte entnommen werden, dass die Urheberrechtsinhaberin die Urheberrechtsverletzungen durch eine private Firma (E) hatte ermitteln lassen. Zwecks Identifikation der durch diese Ermittlungen gewonnenen 531 IP-Adressen beantragte die Firma X, dass der zuständige Staatsanwalt baldmöglichst beim Internet-Anbieter ein entsprechendes Auskunftsgesuch stelle.