Die von einer privaten Firma ermittelten IP-Adressen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als widerrechtlich erlangt und könnten auch von den Strafverfolgungsbehörden nicht auf rechtmässige Weise beschafft werden (E. 2.2 und 2.4). Deshalb sind diese nicht verwertbar und dürfen (analog zu Art. 141 Abs. 4 StPO) auch nicht zur Teilnehmeridentifikation verwendet werden (E. 2.6).