{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-03-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-9_2011-03-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_9_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784c9a5b912cc77ce035cc69effbc196af60cc35518137fd3340d1ebec31c5e469aa4a5a2b41eedbf14dec79edc35e1bfe?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784c9a5b912cc77ce035cc69effbc196af60cc35518137fd3340d1ebec31c5e469aa4a5a2b41eedbf14dec79edc35e1bfe&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_9", "Checksum": "947d346052be0c5faa07cbc9e494241a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.03.2011 BK 2011 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 22.03.2011 BK 2011 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertbarkeit privat erhobener Beweise (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:54:27", "Checksum": "9e25c1e822cc1b09e4a5e8c745705dd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.03.2011 BK 2011 9\nRegeste:\nVerwertbarkeit privat erhobener Beweise (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 11 9\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 22. März 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nunbekannte Täterschaft\n\nwegen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, Kostenvorschuss\n\nFirma X\nvertreten durch Rechtsanwalt R\nStraf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom\n7. Januar 2011\n\nRegeste\n\nNichtverwertbarkeit von privat ermittelten IP-Adressen\n\nDie von einer privaten Firma ermittelten IP-Adressen gelten gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung als widerrechtlich erlangt und könnten auch von den Strafverfolgungsbehörden nicht auf rechtmässige Weise beschafft werden (E. 2.2 und 2.4). Deshalb sind diese nicht verwertbar und dürfen (analog zu Art. 141 Abs. 4 StPO) auch nicht zur Teilnehmeridentifikation verwendet werden (E. 2.6).\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. Januar 2011 aufgehoben.\n2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Kantons Bern.\n3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von [...] ausgerichtet.\n4. Zu eröffnen: [...]\nBegründung:\nI. Sachverhalt\n1. Die Firma X ist exklusive Inhaberin der Rechte an den Darbietungen der Künstlergruppe\nY sowie den dazugehörigen Tonbandaufnahmen, u.a. des Musiktitels „A“. Am 13. Dezember 2010 liess sie mit gleichzeitiger Konstituierung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt Anzeige erstatten wegen Urheberrechtsverletzung im Sinn von Art. 67 Abs. 1 lit\ngbis URG. Die Urheberrechtsverletzungen wurden nach Darstellung in der Anzeige dadurch begangen, dass Tauschbörsenbenutzer den fraglichen Musiktitel auf ihrem Rechner zum Download bereitgestellt haben (sog. Upload). Der Anzeige konnte entnommen\nwerden, dass die Urheberrechtsinhaberin die Urheberrechtsverletzungen durch eine private Firma (E) hatte ermitteln lassen. Zwecks Identifikation der durch diese Ermittlungen\ngewonnenen 531 IP-Adressen beantragte die Firma X, dass der zuständige Staatsanwalt\nbaldmöglichst beim Internet-Anbieter ein entsprechendes Auskunftsgesuch stelle.\nMit Verfügung vom 7. Januar 2011 forderte der zuständige Staatsanwalt die Firma X auf,\neinen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 132'750.00 zu leisten, ansonsten das von ihr\ngestellte Auskunftsgesuch unterbleibe. Begründet wurde der verlangte Kostenvorschuss\ndamit, dass die beantragte Beweisführung (Teilnehmeridentifikation der 531 IP-\nAdressen) der Durchsetzung der Zivilklage diene und daher von der Leistung eines Kostenvorschusses (hier in der Höhe der durch die Beweismassnahme zu erwartenden Kosten) abhängig gemacht werden könne.\n2. Gegen die Kostenvorschussverfügung erhob die Firma X mit Eingabe vom 20. Januar\n2011 Beschwerde. Darin macht sie geltend, dass die Teilnehmeridentifikation in erster\nLinie der Strafverfolgung und wenn überhaupt nur am Rand einer Zivilklage diene, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und unverzüglich (durch die angerufene\nInstanz; eventualiter durch die Staatsanwaltschaft) ein Auskunftsgesuch zu stellen sei.\nAm 26. Januar 2011 hat die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen der Generalstaatsanwaltschaft ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2011 unter\nAnsetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme\nder Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Februar 2011, mit welcher zufolge Rechtmässigkeit des verfügten Kostenvorschusses eine Beschwerdeabweisung beantragt wird, hat\nsie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2011 das Replikrecht eingeräumt. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 8. März 2011 wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. März 2011 zur Kenntnis gebracht.\n\n"}