Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass der Verwertung der Tonbandaufnahmen kein höher zu wertendes Persönlichkeitsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber steht. Dass die Staatsanwältin auf Verwertbarkeit der fraglichen Tonbandaufnahmen geschlossen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. […] 6