Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten, dass es sich bei der hier interessierenden Todesdrohung nicht um einen geringfügigen Tatvorwurf handelt, der die Verwertbarkeit ausschliessen würde. Ausgehend davon, dass es zwischen den Ehegatten in der Vergangenheit mehrfach zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen im Sinn von häuslicher Gewalt gekommen ist, die Auseinandersetzungen auch nach der Trennung kein Ende gefunden haben und der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen zu leiden scheint (vgl. dazu etwa Anzeige vom 14.06.2010 betreffend Vorfall vom 04.06.2010, S. 3, wonach er wegen ei-