In einem späteren Entscheid präzisierte das Bundesgericht, dass die hiervor zitierte Interessenabwägung nicht erst bei sehr schweren Straftaten zulässig sein soll bzw. die Garantie des fairen Verfahrens nicht eine Beschränkung auf sehr schwere Delikte verlange (BGE 131 I 272 E. 4.5). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten, dass es sich bei der hier interessierenden Todesdrohung nicht um einen geringfügigen Tatvorwurf handelt, der die Verwertbarkeit ausschliessen würde.