EV-Protokoll des Beschuldigten vom 12.06.2010, S. 2 Z. 5), wären die Ermittlungen ohne die Aufnahmen unverhältnismässig erschwert gewesen. Eingestanden hat der Beschwerdeführer die Drohung erst auf Vorhalt (Abspielen) der Tonbandaufnahme (EV-Protokoll des Beschuldigten vom 12.06.2010, S. 2 Z. 11). Aus dem Umstand, dass auch die (Ende Juni 2010 erfolgte) Auswertung des Mobiltelefons der Geschädigten die ihr gegenüber vorgebrachten Drohungen belegt haben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; der Nachweis einer verbal geäusserten Drohung hat mit der Auswertung des Mobiltelefons eben gerade nicht erbracht werden können.