Ausserdem hätte die Schwere der Drohung eine Überwachung gerechtfertigt. Anders als der Beschwerdeführer meint, waren die von ihm wiederholt geäusserten Todesdrohungen ernst zu nehmen und beeinflussten den Alltag der Geschädigten erheblich. Da der Beschwerdeführer – anders als von ihm behauptet – zum damaligen Zeitpunkt die diesbezüglichen Drohungen bestritten hat (Einvernahmeprotokolle [EV- Protokoll] des Beschuldigten vom 04.06.2010, S. 2 Z. 43; EV-Protokoll des Beschuldigten vom 12.06.2010, S. 2 Z. 5), wären die Ermittlungen ohne die Aufnahmen unverhältnismässig erschwert gewesen.