269 StPO) wären erfüllt gewesen; die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 277 StPO – und insbesondere auch auf Art. 289 StPO – geht im vorliegenden Prüfungsschema fehl. Gestützt auf die Tatsache, dass die Ehefrau mehrfach bei der Polizei Anzeige erstattet hat und den hier interessierenden Anzeigen zwei Verfahren wegen häuslicher Gewalt und mehreren polizeilichen Interventionen vorausgegangen sind, wäre der dringende Tatverdacht der Begehung eines Katalogdelikts zu bejahen gewesen. Ausserdem hätte die Schwere der Drohung eine Überwachung gerechtfertigt.