179ter StGB als erfüllt betrachtet, gleichzeitig aber die Frage offen gelassen hat, ob es im Fall einer Anklagerhebung mit Blick auf die Beweggründe der die Aufzeichnung erstellenden Person überhaupt zu einer Verurteilung gekommen wäre (E. 2a). 4.2 Ausgehend von der hiervor erwähnten Praxis kann bei der Beantwortung der Frage, ob die Aufnahmen auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Voraussetzungen einer Telefonüberwachung (Art. 269 StPO) wären erfüllt gewesen;