insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zumindest auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1983 (109 Ia 244 [= Pra 72 Nr. 275]), in welchem das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall zwar die Tatbestandsmerkmale von Art. 179ter StGB als erfüllt betrachtet, gleichzeitig aber die Frage offen gelassen hat, ob es im Fall einer Anklagerhebung mit Blick auf die Beweggründe der die Aufzeichnung erstellenden Person überhaupt zu einer Verurteilung gekommen wäre (E. 2a).