HÄRING, a.a.O., S. 231 f. mit der Bemerkung, dass sich der Staat nicht eines Privaten bedienen dürfe, um für ihn geltende absolute Verbote zu umgehen; vgl. auch BK 11 9 vom 22.03.2011, E. 2.3). Nach Ansicht von SCHMID ist überdies im Einzelfall zu prüfen, ob vorab der Geschädigte – den Grundgedanken etwa von Art. 218 bzw. 263 Abs. 3 StPO (vorläufige Festnahme bzw. Beschlagnahme durch Privatpersonen) folgend – berechtigt gewesen ist, in dringenden Fällen und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit selbst zuhanden der Strafverfolgungsbehörden Beweise zu sichern, auch wenn dies an sich deliktisch ist (im Sinn der Wahrung berechtigter Interessen). Als Beispiel