in: ZStrR 2009 [127] 226 ff., S. 231; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 336 Fn. 66). In Anlehnung an die bisherige Lehre und Praxis sind von privater Seite deliktisch erlangte Beweismittel dann verwertbar, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können (nachfolgend E. 4.2) und (kumulativ) eine Abwägung der im Spiel stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spricht und diese nicht wegen schwerer Grundrechtsverstösse an sich auszuschliessen ist (nachfolgend E. 4.3; zum Ganzen SCHMID, a.a.O., S. 336 f.; HÄRING, a.a.