Dies bedeutet indessen nicht, dass alles, was von Privatpersonen stammt, unbesehen verwertet werden dürfte. Durchgesetzt hat sich im Vernehmlassungsverfahren die Annahme, dass die Praxis die notwendige Klarheit schaffen werde und eine abstrakt-generelle gesetzliche Regelung einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung nur im Weg stehen könne (zum Ganzen: GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, S. 335 ff.; HÄRING, Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung – alte Zöpfe oder substanzielle Neuerung? in: ZStrR 2009 [127] 226 ff.