4. 4.1 Die Problematik der Verwertung von Beweismitteln, die Private rechtswidrig beschafft haben, ist in der StPO nicht geregelt. Art. 141 StPO bezieht sich lediglich auf die Beweiserhebung und -verwertbarkeit durch den Staat. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt. Die noch im Vorentwurf (VE) StPO vorgesehene Bestimmung betreffend Beweisbeschaffung durch Private wurde zwar aufgrund erhobener Kritik im Vernehmlassungsverfahren gestrichen. Dies bedeutet indessen nicht, dass alles, was von Privatpersonen stammt, unbesehen verwertet werden dürfte.