Weiter führt sie aus, dass im Zeitpunkt der Aufnahme ausser den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau keine weiteren Beweise für die telefonischen Drohungen bestanden hätten. Die ausgewerteten SMS belegten einzig die Drohungen per SMS und nicht diejenigen, die am Telefon geäussert worden seien. Es habe damit ein klar erkennbares öffentliches Interesse bestanden, die Gespräche zur Aufklärung der behaupteten Straftat in der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer zu verwenden.