Unter Hinweis auf BGE 131 I 272 verweist die Generalstaatsanwaltschaft darauf, dass die Verwertbarkeit nicht nur bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, sondern auch bei weiteren Delikten gegen strafrechtlich vergleichbare Rechtsgüter bejaht werden dürfe. Bei der hier interessierenden Todesdrohung handle es sich nicht um einen geringfügigen Tatvorwurf, der die Verwertbarkeit ausschliessen würde. Weiter führt sie aus, dass im Zeitpunkt der Aufnahme ausser den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau keine weiteren Beweise für die telefonischen Drohungen bestanden hätten.