Ungeachtet dessen sei die Verwertung zulässig, hätte das Beweismittel auch auf rechtmässige Weise durch die Strafverfolgungsbehörden beschafft werden können und komme dem Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung des fraglichen Gesprächs kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung zu. Unter Hinweis auf BGE 131 I 272 verweist die Generalstaatsanwaltschaft darauf, dass die Verwertbarkeit nicht nur bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, sondern auch bei weiteren Delikten gegen strafrechtlich vergleichbare Rechtsgüter bejaht werden dürfe.