Dass die Ehefrau rechtswidrig gehandelt habe, indem sie ohne Einverständnis ihres Ehemanns ein gemeinsames Gespräch aufgezeichnet habe, werde nicht bestritten. Ungeachtet dessen sei die Verwertung zulässig, hätte das Beweismittel auch auf rechtmässige Weise durch die Strafverfolgungsbehörden beschafft werden können und komme dem Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung des fraglichen Gesprächs kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung zu.