Die Ehefrau habe anlässlich der Telefongespräche mittels Fragestellung und ihren Antworten entsprechend Einfluss auf das Gesprächsthema und dessen Verlauf genommen; damit stellten die Aufnahmen ein klar «manipulativ» erhobenes und nur «vermeintliches» Beweismittel dar. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass vorliegend die Bestimmungen der StPO keine Anwendung fänden, seien die Aufnahmen doch von einer Privatperson und ohne Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde erstellt worden. Dementsprechend