In seiner Replik bezieht sich der Beschwerdeführer ausserdem auf Art. 139 und 140 StPO und macht geltend, dass über Tatsachen, welche rechtsgenüglich erwiesen seien, nicht weiter Beweis zu führen sei. Es sei vorliegend nie darum gegangen, eine strafbare Handlung aufzudecken oder den Beweis dafür zu liefern, sondern vielmehr darum, die Strafverfolgung mit übertriebener Härte gegenüber dem Beschwerdeführer in Gang zu setzen und ihm persönlich zu schaden. Die Ehefrau habe anlässlich der Telefongespräche mittels Fragestellung und ihren Antworten entsprechend Einfluss auf das Gesprächsthema und dessen Verlauf genommen;