Hinsichtlich des Schweregrads der von ihm geäusserten Drohungen hält der Beschwerdeführer fest, dass die Drohungen im Rahmen der Auseinandersetzung über das Besuchsrecht gemacht worden seien und daher – obschon nicht tolerierbar – in einem gewissen Mass als nachvollziehbar betrachtet werden müssten. Da sich seine Ehefrau auch mehrmals über den Mittag mit ihm getroffen oder ihn anlässlich der seltenen Besuchssonntage gesehen habe, könne vorliegend nicht von einer derartigen Schwere ausgegangen werden, welche die Heranziehung der illegal beschafften Beweismittel rechtfertigen würde. In seiner Replik bezieht sich der Beschwerdeführer ausserdem auf Art.