Da der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht geäusserten Drohungen (auch die am Telefon getätigten) zugebe und die Drohungen mit den sichergestellten SMS und Aufzeichnungen auf dem Telefonbeantworter belegt würden, sei es für die Staatsanwaltschaft nicht notwendig, auf illegal beschaffte Beweismittel zurückzugreifen. Hinsichtlich des Schweregrads der von ihm geäusserten Drohungen hält der Beschwerdeführer fest, dass die Drohungen im Rahmen der Auseinandersetzung über das Besuchsrecht gemacht worden seien und daher – obschon nicht tolerierbar – in einem gewissen Mass als nachvollziehbar betrachtet werden müssten.