Zudem seien illegal beschaffte Beweismittel nur dann zulässig, wenn der Nachweis einer schweren Straftat nicht auf andere Art und Weise erbracht werden könne. Da der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht geäusserten Drohungen (auch die am Telefon getätigten) zugebe und die Drohungen mit den sichergestellten SMS und Aufzeichnungen auf dem Telefonbeantworter belegt würden, sei es für die Staatsanwaltschaft nicht notwendig, auf illegal beschaffte Beweismittel zurückzugreifen.