3. Umstritten ist, ob die von der Ehefrau aufgezeichneten Telefongespräche im Strafverfahren als Beweismittel berücksichtigt werden dürfen. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Staatsanwältin richtigerweise vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis fehl gehe, würde doch, wenn die fraglichen Aufnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden erstellt worden wären, ein absolutes Verwertungsverbot zur Anwendung gelangen (Art. 277 bzw. 289 StPO). Zudem seien illegal beschaffte Beweismittel nur dann zulässig, wenn der Nachweis einer schweren Straftat nicht auf andere Art und Weise erbracht werden könne.