2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 13 lit. c StPO i.V.m. Art. 23 lit. a EG ZSJ i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG). Da ein Fall von Art. 140 f. StPO zur Diskussion steht (Entfernung eines unverwertbaren Beweismittels aus den Akten), gelangt vorliegend auch nicht der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO zur Anwendung (vgl. BK 11 89 vom 14.04.2011, E. 2). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.