Wenige Tage später (26.06.2011) wurde die Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung gegen A. wegen mehrfacher Drohung z.N. seiner Ehefrau eröffnet. Am 20. Dezember 2010 beantragte A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher X., u.a., dass die Aufnahmen der zwischen den Ehegatten geführten Telefongespräche und jeder Hinweis darauf aus den amtlichen Akten zu entfernen seien. Mit Verfügung vom 22. März 2011 wies die zuständige Staatsanwältin diesen Antrag ab. Dagegen erhob A. am 4. April 2011 Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.