Verwertbarkeit von durch Privatpersonen heimlich aufgenommener Telefongespräche: Von privater Seite deliktisch erlangte Beweismittel sind verwertbar, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, (kumulativ) eine Abwägung der im Spiel stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spricht und diese nicht wegen schwerer Grundrechtsverstösse an sich auszuschliessen ist. Diese Voraussetzungen waren zu bejahen, weshalb der Verwertung der von der Ehefrau heimlich aufgezeichneten Telefongespräche, anlässlich welcher der Beschuldigte Todesdrohungen geäussert hatte, nichts entgegenstand. Die Staatsanwaltschaft hatte demzufolge den Antrag