{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-93_2011-07-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_93_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785428cc6da455576b91efeaeee9ad3ca2ec67d70a8811e19ae8006bca3e339d34875f3cec9df871a3f472f8fc4aba077b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785428cc6da455576b91efeaeee9ad3ca2ec67d70a8811e19ae8006bca3e339d34875f3cec9df871a3f472f8fc4aba077b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_93", "Checksum": "76f698b33157243d190ef59de1d5a6bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.07.2011 BK 2011 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 13.07.2011 BK 2011 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertbarkeit deliktisch erlangter Beweismittel (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:52:00", "Checksum": "cc3f6fc2b366009fc6f26dd8a96121e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.07.2011 BK 2011 93\nRegeste:\nVerwertbarkeit deliktisch erlangter Beweismittel (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 11 93\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 13. Juli 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Drohung / Entfernung von Beweismitteln aus den Akten\n\nRegeste:\n\nVerwertbarkeit von durch Privatpersonen heimlich aufgenommener Telefongespräche:\nVon privater Seite deliktisch erlangte Beweismittel sind verwertbar, wenn sie auch von den\nStrafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, (kumulativ) eine Abwägung der im\nSpiel stehenden Interessen ähnlich wie in Art. 141 Abs. 2 StPO für eine Verwertung spricht\nund diese nicht wegen schwerer Grundrechtsverstösse an sich auszuschliessen ist. Diese\nVoraussetzungen waren zu bejahen, weshalb der Verwertung der von der Ehefrau heimlich\naufgezeichneten Telefongespräche, anlässlich welcher der Beschuldigte Todesdrohungen\ngeäussert hatte, nichts entgegenstand. Die Staatsanwaltschaft hatte demzufolge den Antrag\ndes Beschuldigten/Beschwerdeführers, wonach die Aufnahmen im Sinn von Art. 141 Abs. 5\nStPO aus den Akten zu entfernen seien, zu Recht abgewiesen.\n\nBegründung:\n\n1. B. wandte sich am 4. Juni 2010 an die Regionalpolizei Bern und meldete, dass sie von\nihrem getrennt lebenden Ehemann A. mit dem Tod bedroht werde. Am 12. Juni 2010 gelangte sie erneut an die Regionalpolizei Bern und händigte dieser von ihr aufgezeichnete\nTelefongespräche aus, welche die von ihr behaupteten Drohungen belegten. Wenige\nTage später (26.06.2011) wurde die Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung gegen A. wegen mehrfacher Drohung z.N. seiner Ehefrau eröffnet. Am 20. Dezember 2010 beantragte A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher X., u.a., dass die Aufnahmen der zwischen den Ehegatten geführten Telefongespräche und jeder Hinweis\ndarauf aus den amtlichen Akten zu entfernen seien. Mit Verfügung vom 22. März 2011\nwies die zuständige Staatsanwältin diesen Antrag ab. Dagegen erhob A. am 4. April\n2011 Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A. machte am 30. Mai 2011 von\nseinem Replikrecht Gebrauch und bestätigte seine in der Beschwerde gestellten Anträge.\n\n2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft\ninnert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen\ndes Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 13 lit. c StPO\ni.V.m. Art. 23 lit. a EG ZSJ i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG). Da ein Fall von Art. 140 f.\nStPO zur Diskussion steht (Entfernung eines unverwertbaren Beweismittels aus den Akten), gelangt vorliegend auch nicht der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO zur Anwendung (vgl. BK 11 89 vom 14.04.2011, E. 2). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}