Zwar kann ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nur um Behauptungen handelt, allein gestützt auf solche Vorhalte lässt sich aber trotzdem nicht schlüssig beurteilen, ob die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtens ist, weshalb die Haftakten mit den entsprechenden Beweismitteln zu ergänzen sind. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und die Sache zu neuem, den oben beschriebenen Anforderungen genügendem Entscheid zurückzuweisen.