Dass solche Belastungstatsachen existieren, lässt sich einzig aus den Vorhalten ableiten, die dem Angeschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragungen gemacht worden sind. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nur um Behauptungen handelt, allein gestützt auf solche Vorhalte lässt sich aber trotzdem nicht schlüssig beurteilen, ob die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtens ist, weshalb die Haftakten mit den entsprechenden Beweismitteln zu ergänzen sind.