4. Im angefochtenen Entscheid werden das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes sowie insbesondere der Kollusionsgefahr mit an den Tatorten gesicherten DNA Spuren und mit Aussagen von Mitverdächtigen begründet, die den Beschwerdeführer belasten sollen. In den Akten des Zwangsmassnahmengerichts sind aber weder Berichte des IRM oder des KTD vorhanden noch finden sich die Aussagen der Mitverdächtigen, die den Angeschuldigten belasten. Dass solche Belastungstatsachen existieren, lässt sich einzig aus den Vorhalten ableiten, die dem Angeschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragungen gemacht worden sind.