225 StPO sowie KUHN/JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224). Gleiches gilt auch für den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Haftverlängerung, wobei hier zu beachten ist, dass die Anforderungen an die Haftgründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem Andauern der Untersuchungshaft wachsen (SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N 5 zu Art. 227 StPO). Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss in diesem Verfahren also umso mehr gelten.