Auszug aus den Erwägungen: [...] 3. Dem an das Zwangsmassnahmengericht gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 224 Abs. 2 StPO sind die wesentlichen haftrelevanten Akten beizulegen. Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid (nach Art.