Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen (vorliegend DNA-Profile und Aussagen von Mittätern), welche sich aber nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten wurden und ausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungsbehörden handelt. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft von A. wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen der Beschwerdekammer an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau zurückgewiesen.