{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-03-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-59_2011-03-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_59_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785707e66285677f61da968fbe60e70c7d307ef654cff03da4c86c854fad2abcea70629f124a42098ddbf6a5892e4dbb6f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785707e66285677f61da968fbe60e70c7d307ef654cff03da4c86c854fad2abcea70629f124a42098ddbf6a5892e4dbb6f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_59", "Checksum": "a5c64d278b388b841c1432bc9dd9f347"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.03.2011 BK 2011 59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 22.03.2011 BK 2011 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Belastungstatsachen im Haftverfahren (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:54:35", "Checksum": "fde37f64b69059ba969c3056bf50be31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.03.2011 BK 2011 59\nRegeste:\nBelastungstatsachen im Haftverfahren (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 11 59\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 22. März 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nwegen Diebstahl\n\nBeschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-\nOberaargau\n\nRegeste\n\nDer blosse Verweis auf Belastungstatsachen (vorliegend DNA-Profile und Aussagen von\nMittätern), welche sich aber nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten wurden und\nausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungsbehörden handelt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDer Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft von A. wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im\nSinn der Erwägungen der Beschwerdekammer an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau zurückgewiesen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n3. Dem an das Zwangsmassnahmengericht gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft\nnach Art. 224 Abs. 2 StPO sind die wesentlichen haftrelevanten Akten beizulegen. Zwar\nbraucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen\nUntersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft\nsprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen\nEntscheid (nach Art. 226 StPO) jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft (nach Art. 224 Abs. 2 StPO) vorgelegt hat und in welche die beschuldigte\nPerson bzw. die Verteidigung (nach Art. 225 Abs. 2 StPO) zuvor Einsicht nehmen konnte (NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 5 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat schon beim Antrag auf Haftanordnung zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles,\nwas inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Alles was für, aber auch alles was\ngegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vorzulegen. Falls die Haftakten\nunvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O.,\nN 4 zu Art. 225 StPO sowie KUHN/JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu\nArt. 224). Gleiches gilt auch für den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Haftverlängerung, wobei hier zu beachten ist, dass die Anforderungen an die Haftgründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem Andauern der Untersuchungshaft wachsen (SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2009, N 5 zu Art. 227 StPO). Der Grundsatz, wonach alles was\nfür, aber auch gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht vorzulegen und zu\ndokumentieren ist, muss in diesem Verfahren also umso mehr gelten.\n\n4. Im angefochtenen Entscheid werden das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes sowie\ninsbesondere der Kollusionsgefahr mit an den Tatorten gesicherten DNA Spuren und mit\nAussagen von Mitverdächtigen begründet, die den Beschwerdeführer belasten sollen. In\nden Akten des Zwangsmassnahmengerichts sind aber weder Berichte des IRM oder des\nKTD vorhanden noch finden sich die Aussagen der Mitverdächtigen, die den Angeschuldigten belasten. Dass solche Belastungstatsachen existieren, lässt sich einzig aus den\nVorhalten ableiten, die dem Angeschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragungen\ngemacht worden sind. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nur um\nBehauptungen handelt, allein gestützt auf solche Vorhalte lässt sich aber trotzdem nicht\nschlüssig beurteilen, ob die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei\nMonate rechtens ist, weshalb die Haftakten mit den entsprechenden Beweismitteln zu\nergänzen sind. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und die Sache zu\nneuem, den oben beschriebenen Anforderungen genügendem Entscheid zurückzuweisen.\n\nDa ein Haftgrund nicht offensichtlich fehlt und sich die Existenz der wesentlichen Beweismittel zumindest indirekt aus den vorhandenen und eingereichten Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers ergibt, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht.\n\n[...]\n"}