BK 11 59 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Kurt vom 22. März 2011 in der Strafsache gegen A. wegen Diebstahl Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau Regeste Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen (vorliegend DNA-Profile und Aussagen von Mittätern), welche sich aber nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des drin- genden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten wurden und ausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungs- behörden handelt. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersu- chungshaft von A. wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen der Beschwerdekammer an das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Emmental-Oberaargau zurückgewiesen. Auszug aus den Erwägungen: [...] 3. Dem an das Zwangsmassnahmengericht gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 224 Abs. 2 StPO sind die wesentlichen haftrelevanten Akten beizulegen. Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbe- standteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfah- rens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid (nach Art. 226 StPO) jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsan- waltschaft (nach Art. 224 Abs. 2 StPO) vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung (nach Art. 225 Abs. 2 StPO) zuvor Einsicht nehmen konn- te (NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2011, N 5 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat schon beim An- trag auf Haftanordnung zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Alles was für, aber auch alles was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vorzulegen. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N 4 zu Art. 225 StPO sowie KUHN/JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224). Gleiches gilt auch für den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betref- fend Haftverlängerung, wobei hier zu beachten ist, dass die Anforderungen an die Haft- gründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem An- dauern der Untersuchungshaft wachsen (SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N 5 zu Art. 227 StPO). Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss in diesem Verfahren also umso mehr gelten. 4. Im angefochtenen Entscheid werden das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes sowie insbesondere der Kollusionsgefahr mit an den Tatorten gesicherten DNA Spuren und mit Aussagen von Mitverdächtigen begründet, die den Beschwerdeführer belasten sollen. In den Akten des Zwangsmassnahmengerichts sind aber weder Berichte des IRM oder des KTD vorhanden noch finden sich die Aussagen der Mitverdächtigen, die den Angeschul- digten belasten. Dass solche Belastungstatsachen existieren, lässt sich einzig aus den Vorhalten ableiten, die dem Angeschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragungen gemacht worden sind. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nur um Behauptungen handelt, allein gestützt auf solche Vorhalte lässt sich aber trotzdem nicht schlüssig beurteilen, ob die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtens ist, weshalb die Haftakten mit den entsprechenden Beweismitteln zu ergänzen sind. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und die Sache zu neuem, den oben beschriebenen Anforderungen genügendem Entscheid zurückzuwei- sen. Da ein Haftgrund nicht offensichtlich fehlt und sich die Existenz der wesentlichen Be- weismittel zumindest indirekt aus den vorhandenen und eingereichten Einvernahmepro- tokollen des Beschwerdeführers ergibt, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht. [...]