Der Grundsatz, dass eine (teilweise) obsiegende beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat, muss jedoch auch im Beschwerdeverfahren gelten, wobei hier der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn sich die Beschwerde gegen Verfügungen oder Verfahrenshandlungen staatlicher Organe richtet. 13 Bern, 5. April 2011 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: