6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin in Analogie zu Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung auszurichten. Analog ist Art. 429 StPO deshalb anzuwenden, weil diese Bestimmung auf das Haupt- und Berufungsverfahren zugeschnitten ist. Der Grundsatz, dass eine (teilweise) obsiegende beschuldigte Person