Im Weiteren ist durch die zuständige Staatsanwaltschaft nur dann ein separater Beschlagnahmebefehl auszustellen, wenn nicht bereits im Hausdurchsuchungsbefehl die Beschlagnahme bestimmter Sachen oder Vermögenswerte angeordnet wurde (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 244 N 7 mit Verweis auf den Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 183 unten). Es ist also zulässig, dass in einem Hausdurchsuchungsbefehl auch die Beschlagnahme der von der Polizei sichergestellten Gegenstände verfügt wird (ARMBRUSTER, a.a.O., S. 416).