Folglich ist auch die Begründung im Hausdurchsuchungsbefehl vom 26. Januar 2011 als ausreichend zu qualifizieren. Darüber hinaus wäre auch dieses Erfordernis blosse Ordnungsvorschrift und könnte geheilt werden (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 245 N 15 f.). Die Gültigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls würde durch eine mangelhafte Begründung folglich nicht tangiert (Art. 141 Abs. 3 StPO).