Ferner ist der Tatverdacht zu nennen, wobei in Anbetracht der gedrängten Zeit zur Ausstellung des Befehls eine knappe Begründung genügen muss (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 241 N 25; ARMBRUSTER, a.a.O., S. 416). Gemäss SCHMID genügt es, wenn in einem Befehl darauf hingewiesen wird, dass gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs eingeleitet wurde und nach einschlägigen Akten zu suchen ist (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 199 N 2). Folglich ist auch die Begründung im Hausdurchsuchungsbefehl vom 26. Januar 2011 als ausreichend zu qualifizieren.