c. Vorab kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Art. 199 StPO schreibt vor, dass bei schriftlich anzuordnenden Zwangsmassnahmen der direkt betroffenen Person eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls zu übergeben ist. Art. 266 StPO wiederum sieht vor, dass die anordnende Behörde der betroffenen Person die Beschlagnahme mittels Übergabe des Beschlagnahmebefehls oder in einer separaten Quittung bestätigt und ein Verzeichnis der Gegenstände und Vermögenswerte erstellt. Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin nachweislich übergeben.