BSK STPO-J. WEBER, Art. 199 N 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl mit einem Beschlagnahmebefehl gekoppelt werden kann (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 244 N 7 und Art. 263 N 7). Der Befehl vom 26. Januar 2011 verweist ausdrücklich auf Art. 263 Abs. 1 StPO und erwähnt als Begründung den Verdacht der Veruntreuung von Schmuckstücken. Damit enthält er die für einen Beschlagnahmebefehl erforderlichen Elemente. Dass er nicht ausdrücklich auch als Beschlagnahmebefehl bezeichnet ist, schadet nichts.