Sollte noch eine zusätzliche Bestätigung erforderlich erscheinen, so könnte dies ohne Schaden nachgeholt werden, da die entsprechende Bestimmung offensichtlich nicht eine Gültigkeits-, sondern eine Ordnungsvorschrift darstellt. Was die angeblich mangelnde Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls betrifft, so kann festgestellt werden, dass der in den Akten befindliche Befehl die nach Gesetz erforderlichen Angaben (Art. 241 StPO) enthält.